Präambel
Die in der Satzung verwendete männliche
Bezeichnungen umfassen weibliche, männliche und diverse Personen und werden
ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen YANA (You Are Not Alone). Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Am Treppchen 2,
47608 Geldern.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Geldern (Ortsangabe entsprechend § 1
Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und
für Flüchtlinge.
Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch Förderung der Integration und Vertiefung des gegenseitigen
Verständnisses sowie der Solidarität der Kulturen, Religionen und
Völkergemeinschaften u.a. durch Deutschkurse für Migranten, Organisation von
Begegnungstagen, Tagen der offenen Tür und Seminaren.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche)
Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er
gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die
Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod
(bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a)
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr
oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen
des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen
vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen
des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen
des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu
leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine
Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden
monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der
Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden
Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine
Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die
Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a)
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b)
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d)
die Aufnahme neuer Mitglieder,
e)
die Ehrenmitgliedschaft auszusprechen.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder
des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im
Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist
zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl
seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand
aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein
Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied
des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a)
Änderungen der Satzung,
b)
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
d)
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e)
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f
) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten
Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes
Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für
Anträge, die eineÄnderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder
die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von seinem 2. Stellvertreter
geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener
Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei
Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf
sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des
Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und
die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der
Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine
anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Geldener Tafel e.V., die die Mittel zur Unterstützung wirtschaftlich
hilfsbedürftiger Personen nutzen soll.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Geldern, 19.03.2022